Satzung 2nd-Hand-Tiere e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen 2nd-Hand-Tiere e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Stolberg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Förderung des Tierschutzgedankens.

Der Verein fördert Projekte von Institutionen oder Einzelpersonen im Bereich der Bildung, Erziehung, Beratung und des Tierschutzes.

Im Bereich der Bildung und der Erziehung möchte der Verein z.b. Kinder und Senioren Projekte zur Umwelterziehung und Projekte zum Umgang mit Hunden und anderen Tieren in Form von Aufklärung über Haltungsbedingungen und artgerechte Ernährung durchführen. Zudem sollen Seminare, auch mit externen Referenten, für Tierbesitzer, Hundetrainer und Interessierte stattfinden.

Der Verein möchte der Tierquälerei, Tiermisshandlung und dem Tiermissbrauch entgegenwirken und ggf. strafrechtliche Verfolgung erwirken.

Der Verein arbeitet mit Organisationen zusammen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus Mitteln des Vereins keine Zuwendungen, nur notwendige Auslagen werden erstattet. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aktionen, Aufklärung der Öffentlichkeit durch Flugblätter, Veranstaltungen oder Seminare, Unterhaltung von Pflegestellen für Notfälle und vor allem durch die Unterstützung vor und nach der Vermittlung von in Not geratenen Tieren. Treten nach der Vermittlung Probleme auf, fühlen sich die vermittelnden Vereine meist nicht zuständig. Hier möchten wir Hilfestellung anbieten.

Für Tierhalter, deren Tiere aus dem Tierschutz stammen, oder sonst davon bedroht wären abgegeben zu werden, wird der Verein Training gegen Spende anbieten.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Satzungszweck fördern will. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Mitteilung der Gründe. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die Vereinsordnungen an.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Tod des Mitglieds,
  • Austritt aus dem Verein;
    das Mitglied kann seinen Austritt jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklären. Ein Anspruch auf Erstattung bisher geleisteter Beitäge besteht nicht.

(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.

§5 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus drei Vereinsmitgliedern.

Der/die 1.Vorsitzende(r), der/die 2.Vorsitzende(r), der/die Kassenwart(in).

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Vorstandsmitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder einmal ein Ersatzmitglied wählen. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden des zweiten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen werden. Die Ersatzmitglieder werden nur für die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes gewählt.

(3) Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den/die Sprecher/in oder einen Stellvertreter.
  • Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Die Buchführung und Erstellung des Jahresberichts.
  • Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluß von Mitgliedern.
  • Beschluß über Anträge auf Gewährung von Zuwendungen oder Unterstützungen im Sinne des § 2 der Satzung.
  • Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.

(5) Satzungsänderungen, die von Behörden oder Gerichten angeregt oder verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen.

§7 Vertretung

Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere:

  • Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Erlaß von Geschäfts- und Verfahrensordnungen und Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisung erteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung); Ort, Tag und Zeit bestimmt der Vorstand. Die Einladung zur Mietgliederversammlung erfolgt per Email und wird mit einem Vorlauf von min. 4 Wochen an die Mitglieder durch den Vorstand verschickt; die Tagesordnung ist 14 Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse vorbehaltlich anderer Satzungsbestimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen und die Zulässigkeit von Dringlichkeitsanträgen ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks eine solche von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen einzelne Punkte schriftlich (geheim) abzustimmen.

(4) Jedes Mitglied hat Rede-, Stimm- und Antragsrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(5) Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig  und bestimmt eine/n Vertreter/in, der/die eine vertagte Mitgliederversammlung binnen eines Monats einberuft bzw. den Vorstand veranlasst dies zu tun. Diese vertagte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl und Amt der Erschienenen beschlussfähig.

§9 Protokollieren von Beschlüssen

(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist eine von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Dabei sollen die Anwesenden, Ort und Zeit der Versammlung sowie die jeweiligen Abstimmungsergebnisse festgehalten werden. Die Protokolle können von allen Vereinsmitgliedern beim Vorstand eingesehen werden.

§10 Auflösung

(1) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das verbleibende Restvermögen an den Tierschutzverein Lübeck e. V. mit der Auflage, das Auflösungsguthaben ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach dem Satzungszweck zu verwenden.

Die Satzung wurde am 24.10.2016 errichtet.

Geändert durch den Beschluss des Vorstands vom 23.11.2016.

Geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.11.2018